17. 17.1 Zu prüfen ist weiter, ob der Klägerin ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Die Beschwerdeführerin machte hierzu keine Ausführungen. 17.2 Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil kann dem Kläger beispielsweise entstehen, wenn die erneute Einreichung eines Schlichtungsgesuchs verspätet ist, weil infolge des Ablaufs einer Verwirkungsfrist bei Abschreibung des Schlichtungsverfahrens ein materieller Rechtsverlust eingetreten ist.