BO.2017.14/15 Kantonsgericht St. Gallen, I. Zivilkammer, vom 19. März 2018, E. II.2). Dementsprechend steht gegen eine Abschreibungsverfügung zufolge Säumnis der klagenden Partei an der Schlichtungsverhandlung die Beschwerde nur dann zur Verfügung, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. 15.3 Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO).