Die Abschreibung des Schlichtungsverfahrens als gegenstandslos wegen Säumnis des Klägers infolge Nichterscheinens an der Schlichtungsverhandlung gemäss Art. 206 Abs. 1 ZPO ist demgegenüber ein gesetzlich besonders geregelter Fall der Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit nach Art. 242 ZPO. Eine entsprechende Abschreibungsverfügung stellt nach der auch kürzlich erneut bestätigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge eine prozessleitende Verfügung besonderer Art dar und untersteht nach Massgabe von Art. 319 Bst. b ZPO der Beschwerde.