Nachdem F.________ dafür gehalten hatte, dass die klagende Partei nicht gültig vertreten und die klagende Partei als säumig zu erklären sei, verfügte die Schlichtungsbehörde, dass die klagende Partei trotz ordnungsgemässer Vorladung unentschuldigt nicht zum Termin erschienen sei, das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen gelte und das Verfahren EO 18 759 als gegenstandslos abgeschrieben werde, dies ohne Erhebung von Verfahrenskosten (pag. 27). 6. Mit Eingabe vom 26. November 2018 stellte Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein Wiederherstellungsgesuch (pag. 31 ff.).