5. Die Schlichtungsverhandlung fand am 9. November 2018 statt (pag. 26). Anwesend waren für die Beschwerdeführerin D.________ (ohne Vollmacht) sowie für die Beschwerdegegnerin F.________ mit Einzelzeichnungsberechtigung. D.________ teilte der Vorinstanz anlässlich der Schlichtungsverhandlung mit, dass er keine Vollmacht an die Verhandlung mitgebracht habe, jedoch der Meinung sei, dass der Hinweis auf die Vertretung im Schlichtungsgesuch genüge. Nachdem F.______