4. Da die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin erst am 8. November 2018 bei der Vorinstanz einging und eine Postzustellung nicht rechtzeitig vor der Verhandlung vom 9. November 2018 erfolgen konnte, versuchte die Vorinstanz, der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin per E-Mail an die im Schlichtungsgesuch angegebene E-Mail-Adresse (xy@xx.com) zuzustellen, doch kam diese E-Mail mit dem Vermerk «unzustellbar» zurück. In der Folge nahm die Vorinstanz über die im Schlichtungsgesuch angegebene Telefonnummer mit D.________ Kontakt auf, woraufhin dieser seine E-Mail-Adresse angab.