2. In der Folge lud die Vorinstanz mit Vorladung vom 20. September 2018 (pag. 6 f.) zur Schlichtungsverhandlung vor. Die Parteien wurden aufgefordert, persönlich zu erscheinen. Zudem wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass die Pflicht zum persönlichen Erscheinen gemäss Art. 204 Abs. 1 ZPO auch für juristische Personen gelte und juristische Personen ein im Handelsregister eingetragenes Organ oder einen mit einer kaufmännischen Handlungsvollmacht gemäss Art. 462 OR ausgestattete und mit der Prozessführung betraute Person, die überdies mit dem Streitgegenstand vertraut sei, zu entsenden hätten.