haltlos und gültig handeln können und insbesondere zum Abschluss eines Vergleichs ermächtigt sein. Die Vertretungsbefugnis mit Einzelzeichnungsberechtigung kann sich einerseits aus dem Handelsregister ergeben oder aber mittels Vollmacht belegt werden. Liegt weder eine Vollmacht vor, noch ist die Vertretungsbefugnis aus dem Handelsregister ersichtlich, so liegt keine gültige Vertretung vor und die betreffende Partei ist säumig, was zur Verfahrensabschreibung führt (E. 18.1). Erwägungen: I.