Mietrechtliches Schlichtungsverfahren: Nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil bei Abschreibung des Verfahrens, rechtsgültige Vertretung bei juristischen Personen - Handelt es sich beim gestellten Rechtsbegehren um ein reines Feststellungsbegehren betreffend Nichtigkeit bzw. Ungültigkeit der Kündigung, so droht der Beschwerdeführerin durch die Abschreibungsverfügung kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, denn die Nichtigkeit einer Kündigung kann jederzeit geltend gemacht werden, womit der Beschwerdeführerin die Einreichung eines neuen Schlichtungsgesuchs offen steht (E. 17.3). - Die Vertretung bei juristischen Personen muss an der Schlichtungsverhandlung vorbe-