1. Das Verfahren betreffend Gesuch um Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet. 4. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 200.00 zu bezahlen. 5. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Anwältin - dem Beschwerdegegner Mitzuteilen: - der Vorinstanz