18. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dessen Parteikosten zu ersetzen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten CHF 1‘500.00 erscheinen vorliegend nicht angemessen, zumal der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist. Ihm steht lediglich eine Umtriebsentschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 Bst. c ZPO zu. Angemessen erscheint vorliegend im Hinblick auf die umfassende Beschwerdeantwort eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 200.00. 15 Die Kammer entscheidet: