17. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die vollumfänglich unterliegende Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00 (Art. 46 Abs. 1 des Dekrets betreffend die Verwaltungskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]), zu tragen. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Gerichtskostenvorschuss von CHF 1‘000.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).