245 Abs. 2 ZPO zur Stellungnahme aufforderte und nicht gleich zur Hauptverhandlung vorlud. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sich auch innert der von der Vorinstanz angesetzten Nachfrist nicht vernehmen liess, ging die Vorinstanz zutreffenderweise von einem Säumnisfall sowie von einem spruchreifen Verfahren aus und erledigte das Verfahren zu Recht in Anwendung von Art. 223 Abs. 2 ZPO. Es liegt somit kein Verfahrensfehler der Vorinstanz vor. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. 14 V.