Die richterliche Fragepflicht führt somit nicht dazu, dass auch bei versäumter Stellungnahme und Spruchreife des Verfahrens eine Verhandlung durchzuführen wäre. 15.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine knapp hinreichend begründete Klage vorliegt, weshalb die Vorinstanz die Beschwerdeführerin richtigerweise gestützt auf Art. 245 Abs. 2 ZPO zur Stellungnahme aufforderte und nicht gleich zur Hauptverhandlung vorlud.