20187, N. 6 zu Art. 56 ZPO). Sie soll weder die zumutbare Mitwirkung der Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts ersetzen, noch dazu dienen, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen (Urteil des Bundesgerichts 5A_115/2011 vom 20. April 2012 E. 4.5.2; GLASL, a.a.O., N. 35 zu Art. 56 ZPO; GEHRI, a.a.O., N. 3 und 14 zu Art. 56 ZPO). Die richterliche Fragepflicht führt somit nicht dazu, dass auch bei versäumter Stellungnahme und Spruchreife des Verfahrens eine Verhandlung durchzuführen wäre.