Bei Streitigkeiten, die streitwertunabhängig dem vereinfachten Verfahren unterstehen (Art. 243 Abs. 2 ZPO), sowie in miet-, pacht- und arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 hat das Gericht demgegenüber den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (MAZAN, a.a.O., N. 8 zu Art. 247 ZPO). Für gewöhnliche vermögensrechtliche Streitigkeiten wie die vorliegende gilt somit lediglich eine durch diese erweiterte Fragepflicht abgeschwächte Verhandlungsmaxime, während die sog. soziale Untersuchungsmaxime auf die Fälle in Art. 247 Abs. 2 beschränkt ist (FRAEFEL, a.a.O., N. 1 zu Art. 247 ZPO;