diese dem Entscheid zu Grunde legen könne. Dieser Hinweis der Vorinstanz war selbst für einen Laien wie die Beschwerdeführerin verständlich. 15.8 Das Gericht wirkt nach Art. 247 Abs. 1 ZPO durch entsprechende Fragen darauf hin, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und die Beweismittel bezeichnen. Bei Streitigkeiten, die streitwertunabhängig dem vereinfachten Verfahren unterstehen (Art.