Die Beschwerdeführerin macht sodann keinen Wiederherstellungsgrund geltend. Da die Beschwerdeführerin die ihr angesetzte Frist und Nachfrist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen liess, haben die Vorbringen des Beschwerdegegners nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz als unbestritten zu gelten, zumal die Vorinstanz die Beschwerdeführerin in der Verfügung vom 28. Mai 2018 ausdrücklich darauf hinwies, dass sie einen Entscheid fällen werde, sofern die Angelegenheit spruchreif sei, in diesem Fall die in der Klage erhobenen Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei als unbestritten gelten würden und das Gericht