Da die beigelegten Urkunden keine erheblichen Zweifel an den Tatsachenbehauptungen des Beschwerdegegners erwecken und die Klagebegründung weder unklar, widersprüchlich, unbestimmt noch offensichtlich unvollständig ist, ging die Vorinstanz in zutreffender Weise von einem spruchreifen Verfahren aus. 15.7 Der Beschwerdeführerin war zuvor zwei Mal Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.