O., N. 6 zu Art. 221 ZPO). 15.6 Wird wie vorliegend zufolge versäumter Stellungnahme eine vom Kläger behauptete Tatsache nicht bestritten, so gilt sie als unbestritten und es ist nicht mehr darüber Beweis zu führen, denn Gegenstand des Beweises können nur rechtserhebliche streitige Tatsachen sein (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO). Da die beigelegten Urkunden keine erheblichen Zweifel an den Tatsachenbehauptungen des Beschwerdegegners erwecken und die Klagebegründung weder unklar, widersprüchlich, unbestimmt noch offensichtlich unvollständig ist, ging die Vorinstanz in zutreffender Weise von einem spruchreifen Verfahren aus.