O., N. 3 zu Art. 221 ZPO). Nicht spruchreif ist ein Verfahren insbesondere, wenn die Vorbringen der klagenden Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig sind, so dass Anlass zur Ausübung der richterlichen Fragepflicht besteht, oder wenn das Gericht an der Richtigkeit einer von der klagenden Partei vorgebrachten (unbestritten gebliebenen) Tatsache erhebliche Zweifel hat, so dass gemäss Art. 153 Abs. 2 ZPO von Amtes wegen Beweis erhoben werden kann. Die Zweifel können insbesondere darauf gründen, dass die klägerische Darstellung den eingereichten Unterlagen widerspricht (PAHUD, a.a.O., N. 6