245 ZPO spricht nicht von Klageantwort, sondern von einer schriftlichen Stellungnahme, womit der Gesetzgeber lediglich zum Ausdruck bringen wollte, dass die Formerfordernisse der Klageantwort nach Art. 222 ZPO keine Anwendung finden, d.h. dass die formalen Anforderungen an die schriftliche Stellungnahme nicht zu hoch gesetzt werden sollten. Ein substantiiertes Bestreiten ist infolgedessen nicht nötig, um die Säumnisfolgen abzuwenden. Wenn die beklagte Partei jedoch mit der Einreichung der Stellungnahme säumig ist, wird ihr auch im vereinfachten Verfahren zunächst eine kurze Nachfrist angesetzt (analog Art. 223 Abs. 1 ZPO).