Auch in einem laienfreundlichen Verfahren kann erwartet werden, dass die beklagte Partei sich innerhalb der Frist bzw. Nachfrist schriftlich äussert, insbesondere wenn sie über die Folgen des Ausbleibens der Stellungnahme durch das Gericht belehrt wurde. Art. 245 ZPO spricht nicht von Klageantwort, sondern von einer schriftlichen Stellungnahme, womit der Gesetzgeber lediglich zum Ausdruck bringen wollte, dass die Formerfordernisse der Klageantwort nach Art. 222 ZPO keine Anwendung finden, d.h. dass die formalen Anforderungen an die schriftliche Stellungnahme nicht zu hoch gesetzt werden sollten.