peremptorisch nochmals zur Hauptverhandlung hätte vorladen müssen. In seinem Entscheid BO.2017.17+18 der III. Zivilkammer vom 8./13. Dezember 2017 führte das Kantonsgericht St. Gallen zudem in E. 5a aus, dass der Stellungnahme im vereinfachten Verfahren prozessual die gleiche Bedeutung zukomme wie einer Klageantwort im ordentlichen Verfahren.