Das Kantonsgericht St. Gallen bejaht ebenfalls die Anwendung von Art. 223 ZPO im vereinfachten Verfahren, denn es hielt in seinem Entscheid BE.2018.12 vom 26. Juni 2018 in E. 4b ausdrücklich fest, dass die Vorinstanz bei einer unbegründeten Klage im vereinfachten Verfahren bei Säumnis der Beklagten nicht einzig aufgrund der Vorbringen des Klägers an der Verhandlung einen materiellen Entscheid habe treffen dürfen, sondern die Beklagte im Sinne einer «zweiten Chance», wie sie die beklagte Partei sowohl im ordentlichen Verfahren als auch im vereinfachten Verfahren bei begründeter Klage nach versäumter Klageantwort mittels einer kurzen Nachfrist (Art. 223 Abs. 1 bzw. Art. 219 ZPO) erhalte,