223 ZPO ist für das vereinfachte Verfahren nicht vorgesehen. Dementsprechend ist der herrschenden Lehre zufolge auch Art. 223 ZPO auf die anderen Verfahrensarten anwendbar, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Kantonsgericht St. Gallen bejaht ebenfalls die Anwendung von Art.