223 ZPO nicht gelten würden. Zur Begründung dieser Auffassung nahm das Obergericht des Kantons Zürich weder zu den vorhandenen Lehrmeinungen noch zur kantonalen Rechtsprechung Stellung, sondern stützte sich fälschlicherweise auf BGE 140 III 450, welcher wie erwähnt bei Ausbleiben der Stellungnahme der Beklagten nach angesetzter Nachfrist gerade nicht einschlägig ist. Die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens gelten für das ordentliche Verfahren sowie sinngemäss für alle anderen Verfahren, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 219 ZPO). Eine gesetzliche Ausnahme betreffend Art. 223 ZPO ist für das vereinfachte Verfahren nicht vorgesehen.