grundsätzlich unzulässig sei, einen Sachentscheid ohne Durchführung einer Hauptverhandlung zu fällen, ohne dass die Parteien im Sinn von Art. 233 ZPO auf eine solche verzichtet hätten (BGE 140 III 450 E. 3.2), nimmt es dabei in keiner Weise auf den Säumnisfall Bezug. Das Obergericht des Kantons Zürich hielt im von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheid der II. Zivilkammer vom 7. März 2018 (NP 180002) fest, dass die Stellungnahme des Beklagten im vereinfachten Verfahren keine Klageantwort im Sinne von Art. 222 ZPO sei und die strengen Säumnisfolgen von Art. 223 ZPO nicht gelten würden.