Einen verfahrensabschliessenden Endentscheid darf das Gericht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge zwar erst fällen, wenn das Verfahren spruchreif ist (Art. 236 ZPO), d.h. wenn das Gericht über sämtliche Entscheidungsgrundlagen verfügt, um über die Begründetheit oder Unbegründetheit des geltend gemachten Anspruchs zu befinden oder einen Nichteintretensentscheid zu erlassen, und wenn das vom Gesetz vorgeschriebene Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt worden ist. Doch hielt das Bundesgericht im besagten Entscheid nirgends fest, dass Art. 223 ZPO im vereinfachten Verfahren nicht analog Anwendung findet. Wenngleich das Bundesgericht im vorerwähnten Urteil weiter festhält, dass es