chend ist nach Auffassung des Bundesgerichts grundsätzlich auch im Falle einer schriftlich begründeten Klage zu einer mündlichen Verhandlung vorzuladen. Einen verfahrensabschliessenden Endentscheid darf das Gericht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge zwar erst fällen, wenn das Verfahren spruchreif ist (Art. 236 ZPO), d.h. wenn das Gericht über sämtliche Entscheidungsgrundlagen verfügt, um über die Begründetheit oder Unbegründetheit des geltend gemachten Anspruchs zu befinden oder einen Nichteintretensentscheid zu erlassen, und wenn das vom Gesetz vorgeschriebene Verfahren ordnungsgemäss durchgeführt worden ist.