Das Bundesgericht nahm in seinem Entscheid BGE 140 III 450 nicht Stellung zu dieser Frage. Im fraglichen Entscheid führte das Bundesgericht aus, dass der Gesetzgeber mit dem in Art. 245 Abs. 2 ZPO enthaltenen Wort «zunächst» klar zum Ausdruck bringe, dass bei dieser Form des vereinfachten Verfahrens zunächst der erste Schriftenwechsel stattfinde und das Gericht dann entweder (sofern es die Verhältnisse erforderten [Art. 246 Abs. 2 ZPO]) einen (weiteren) Schriftenwechsel anordne oder zu einer Verhandlung vorlade (BGE 140 III 450 E. 3.2). Dementspre-