Der Zeitpunkt der Übergabe ist in der vorliegenden Konstellation nicht entscheidend. Dass weder die vom Beschwerdegegner beigelegte Mahnung vom 7. November 2012 noch die Betreibung oder das Schreiben des Beschwerdegegners vom 24. April 2013 den Bestand oder die Höhe der behaupteten Forderung oder die angeblich vereinbarte Rückerstattung zu belegen vermögen, trifft zu. Immerhin widersprechen diese Urkunden den Tatsachenbehauptungen des Beschwerdeführers aber auch nicht.