Dass die Klagebegründung hinreichend war, zeigt sich denn auch im (erst nach Ergehen des erstinstanzlichen Entscheids) eingereichten Schreiben der Beschwerdeführerin vom 7. Juli 2018, in welchem sie die Tatsachenbehauptungen des Beschwerdegegners substantiiert bestreiten konnte. Nur weil der Beschwerdegegner in seiner Klagebegründung keinen genauen Zeitpunkt der Übergabe des geltend gemachten Betrags erwähnte, führt dies nicht dazu, dass es sich um eine unbegründete Klage handelt. Der Zeitpunkt der Übergabe ist in der vorliegenden Konstellation nicht entscheidend.