Es handelt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin um eine hinreichend substantiierte Klage, denn der Beschwerdegegner legte seine Tatsachenbehauptungen so klar und im notwendigen Umfang dar, dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen wäre, schriftlich dazu Stellung zu nehmen. Dass die Klagebegründung hinreichend war, zeigt sich denn auch im (erst nach Ergehen des erstinstanzlichen Entscheids) eingereichten Schreiben der Beschwerdeführerin vom 7. Juli 2018, in welchem sie die Tatsachenbehauptungen des Beschwerdegegners substantiiert bestreiten konnte.