10 eine nicht abgeholte Sendung (KB 2), den Zahlungsbefehl vom 10. Dezember 2012 (KB 3), eine letzte Mahnung an die Beschwerdeführerin vom 7. November 2012 (KB 4) sowie ein Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 24. April 2013 (KB 5) bei. Es handelt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin um eine hinreichend substantiierte Klage, denn der Beschwerdegegner legte seine Tatsachenbehauptungen so klar und im notwendigen Umfang dar, dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen wäre, schriftlich dazu Stellung zu nehmen.