2016, N. 8 zu Art. 245 ZPO). Gehen die Darstellungen in der Klage über eine blosse Umschreibung des Streitgegenstandes hinaus, so ist das Gericht verpflichtet, die Rechtsschrift als Klage mit Begründung zu behandeln und der Gegenseite Frist zur schriftlichen Stellungnahme einzuräumen (HAUCK, a.a.O., N. 9 zu Art. 244 ZPO). 15.4 Wenngleich die Klage nur dürftig begründet ist, enthält sie doch alle wesentlichen Elemente, welche für eine begründete Klage im vereinfachten Verfahren notwendig sind. Die Klage enthält die Bezeichnung der Parteien, die Rechtsbegehren («Die beklagte Partei sei zu verurteilen.»