Die Abgrenzung zwischen einer begründeten und unbegründeten Klage ist nicht immer einfach. Eine blosse Umschreibung des Streitgegenstands und damit eine unbegründete Klage liegt vor, wenn die Kurzbegründung völlig rudimentär ist, so z.B. wenn die klagende Partei ausführt, «sie mache mit ihrer Klage Lohn aus dem beiliegenden Arbeitsvertrag geltend». Im Zweifel sollte auch eine Klage mit einer nur knappen Begründung als Klage mit Begründung behandelt und der beklagten Partei eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme gesetzt werden (HAUCK, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N. 8 zu Art.