221 ZPO genügen (BGE 140 III 450 E. 3.1 S. 451). Eine begründete Klage liegt dementsprechend vor, wenn die klagende Partei ihre Darstellungen so klar und umfassend, d.h. substantiiert, dargelegt hat, dass die beklagte Partei in geeigneter Form schriftlich dazu Stellung nehmen bzw. Beweis darüber abgenommen werden kann (MAZAN, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, N. 11 zu Art. 245 ZPO; FRAEFELS, a.a.O., N. 4 zu Art. 245 ZPO, mit Hinweisen). Die Abgrenzung zwischen einer begründeten und unbegründeten Klage ist nicht immer einfach.