Enthält die Klage keine Begründung, so stellt das Gericht sie der beklagten Partei zu und lädt die Parteien zugleich zur Verhandlung vor (Art. 245 Abs. 1 ZPO). Liegt jedoch eine begründete Klage vor, so setzt das Gericht der beklagten Partei zunächst eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme (Art. 245 Abs. 2 ZPO). 15.3 Eine begründete Klage im vereinfachten Verfahren muss laut Bundesgericht den Anforderungen an eine Klagebegründung gemäss Art. 221 ZPO genügen (BGE 140 III 450 E. 3.1 S. 451).