9 und 8 zu Art. 244 ZPO). Als Beilagen sind eine Vollmacht bei Vertretung, die Klagebewilligung oder die Erklärung, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet wird, und die verfügbaren Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen, einzureichen (Art. 244 Abs. 3 ZPO). Enthält die Klage keine Begründung, so stellt das Gericht sie der beklagten Partei zu und lädt die Parteien zugleich zur Verhandlung vor (Art. 245 Abs. 1 ZPO).