Die Klage muss jedoch die Bezeichnung der Parteien, die Rechtsbegehren, die Bezeichnung des Streitgegenstands, wenn nötig die Angabe eines Streitwerts, das Datum sowie die Unterschrift enthalten (Art. 244 Abs. 1 ZPO). Die klagende Partei ist im Gegensatz zum ordentlichen Verfahren von der Pflicht befreit, die einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen zu bezeichnen und kann sogar kommentarlos (und ohne Beilagenverzeichnis) Urkunden beilegen (FRAEFEL, Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 244 ZPO; BRUNNER/STEININGER, Schweizerische Zivilprozessordnung