Sie solle das Geld behalten. Vom Gefühl her habe sie ihm einen Betrag zurückgegeben. 15.2 Im vereinfachten Verfahren kann die Klage unbegründet eingereicht werden (Art. 244 Abs. 2 ZPO). Sie kann in den Formen von Art. 130 ZPO eingereicht oder mündlich bei Gericht zu Protokoll gegeben werden. Die Klage muss jedoch die Bezeichnung der Parteien, die Rechtsbegehren, die Bezeichnung des Streitgegenstands, wenn nötig die Angabe eines Streitwerts, das Datum sowie die Unterschrift enthalten (Art. 244 Abs. 1 ZPO).