Die Beklagte liess auch die Nachfrist unbestrittenermassen ungenutzt verstreichen. Die Vorinstanz fällte daraufhin ohne Durchführung einer Hauptverhandlung am 21. Juni 2018 ihren Entscheid (pag. 57 f.), woraufhin die Beschwerdeführerin nach Erhalt desselben mit Schreiben vom 2. Juli 2018 (pag. 63) die schriftliche Begründung verlangte und im Anschluss daran mit Schreiben vom 7. Juli 2018 (pag. 67 f.) Ausführungen zur Sache machte. In ihrem Schreiben vom 7. Juli 2018 (pag.