41). Mit der Nachfristansetzung wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass das Gericht ohne Durchführung einer Verhandlung einen Endentscheid fällen werde, sofern die Angelegenheit spruchreif sei, und in diesem Fall die in der Klage erhobenen Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei als unbestritten geltend würden und das Gericht diese dem Entscheid zu Grunde legen könne. Die Verfügung vom 28. Mai 2018 wurde der Beschwerdeführerin am 7. Juni 2018 polizeilich zugestellt (pag. 53). Die Beklagte liess auch die Nachfrist unbestrittenermassen ungenutzt verstreichen.