Diese Verfügung konnte der Beschwerdeführerin polizeilich zugestellt werden. Nachdem die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hatte, setzte ihr die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. Mai 2018 eine Nachfrist von fünf Tagen zur Stellungnahme an (pag. 41).