Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. Da im Moment, als der Beschwerdegegner das Gesuch um Prozesskostensicherheit gestellt hat, noch nicht absehbar war, ob weitere Kosten anfallen würden (zweiter Schriftenwechsel; ggf. Noveneingaben), ist das Rechtsschutzinteresse erst im Laufe des Verfahrens entfallen. 8 Es hat somit kein Nichteintretens-, sondern ein Abschreibungsentscheid zufolge Gegenstandslosigkeit des Verfahrens zu ergehen.