99 ZPO). Der wohl herrschenden Lehre folgend besteht im heutigen Zeitpunkt an der Beurteilung des Gesuchs um Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung kein Rechtsschutzinteresse mehr: Die Position des Beschwerdegegners liesse sich durch eine Gutheissung nicht verbessern. Die Beschwerdeantwort wurde bereits verfasst und die diesbezüglichen Kosten sind bereits entstanden. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.