2017, N. 5 zu Art. 99). Nach anderen Auffassungen sind zumindest die Kosten für die Rechtsschrift (z.B. die Klageantwort), worin der Antrag auf Kaution gestellt wird, ebenfalls eingeschlossen (SUTER/VON HOLZEN, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N. 12 zu Art. 99 sowie N. 9 zu Art. 100 ZPO), bzw. fehlt es überhaupt an einer gesetzlichen Grundlage zur Beschränkung der Kaution auf noch nicht angefallenen Aufwand (STERCHI, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 9 zu Art. 99 ZPO).