Der Beschwerdegegner obsiegte im erstinstanzlichen Verfahren vollumfänglich, weshalb er mit einer Beschwerde durch die Gegenpartei rechnen musste. Es wäre ihm gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zumutbar gewesen, dem Obergericht noch vor Ablauf der Beschwerdefrist mitzuteilen, dass er im Falle einer Beschwerde ein Sicherstellungsgesuch einreichen werde. So hätte die Entstehung von unnötigen Parteikosten, welche im Zusammenhang mit der Beschwerdeantwort entstanden sind, vermieden werden können.