14.4 Art. 99 Abs. 1 ZPO will die in den Prozess gezwungene beklagte Partei für den Fall, dass das spätere Eintreiben einer Parteientschädigung aus bestimmten Gründen (Bst. a-d) schwierig erscheint, gegen das Risiko absichern, dass die ihr zugesprochene Parteientschädigung uneinbringlich ist (BGE 141 III 155 E. 4.3 S. 157). Diese Bestimmung gilt auch im Rechtsmittelverfahren (BGE 141 III 554 E. 2.5.1 S. 558). 14.5 Obsiegt eine Partei im erstinstanzlichen Verfahren zumindest teilweise, so muss sie grundsätzlich mit einer Berufung durch die Gegenpartei rechnen.